Wahlordnung der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (StudWO)
Das Studierendenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf Grund von § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), der durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 (AMB Nr. 02/2013) folgende Wahlordnung beschlossen.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt die Wahl zum Studierendenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin (StuPa) sowie die Wahlen zum Referent*innenRat (RefRat), zum Präsidium des Studierendenparlaments (StuPa-Präsidium) und die sonstigen Wahlen im StuPa.
(2) Gesetzliche Grundlage sind das BerlHG, die Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung (HWGVO) und die Satzung der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin.
Abschnitt I. Wahl zum Studierendenparlament
§2 Grundsätze
(1) Für die Wahl gelten die Grundsätze der personalisierten Verhältniswahl. Es wird eine Liste gewählt, indem der*die Wähler*in eine der auf dem Stimmzettel aufgeführten Listenbewerber*innen kennzeichnet. Die Kennzeichnung gilt für den*die Bewerber*in und zugleich für die Liste, der sie*er angehört. Nein-Stimmen sind ungültig. Die Sitze werden auf die Listen nach dem Verhältnis der Gesamtzahl der auf sie entfallenen Stimmen im Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) verteilt. Bei gleichen Dezimalzahlen wird von der*m Vorsitzenden des Studentischen Wahlvorstandes das Los gezogen.
(2) Innerhalb einer Liste werden die Sitze an die Bewerber*innen mit den meisten erhaltenen Stimmen vergeben. Bei Stimmengleichheit ist der niedrigere Listenplatz maßgebend.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, findet eine Mehrheitswahl statt. Dabei hat der*die Wähler*in so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Möglichkeit mit Nein zu stimmen ist vorzusehen, wenn die Zahl der Bewerber*innen nicht größer ist als die Zahl der zu vergebenden Sitze. Bei Stimmengleichheit zieht die*der Vorsitzende des Studentischen Wahlvorstandes das Los.
§3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge und am Wahltag Mitglied der Studierendenschaft ist. Für die Ausübung des Wahlrechts müssen die Wahlberechtigten im Wahlverzeichnis (§ 10) eingetragen sein.
(2) Alle Wahlberechtigten sind wählbar. Die Wählbarkeit erlischt mit Ausscheiden aus der Studierendenschaft.
§4 Studentischer Wahlvorstand
(1) Das StuPa wählt einen Studentischen Wahlvorstand für eine Amtszeit von einem Kalenderjahr.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus vier Mitgliedern. Ihm müssen Personen verschiedener Geschlechter angehören. Es können bis zu vier Stellvertreter*innen gewählt werden.
(3) Ein Mitglied des StuPa-Präsidiums und ein studentisches Mitglied des Zentralen Wahlvorstandes kann mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Studentischen Wahlvorstandes teilnehmen.
(4) Aus dem Studentischen Wahlvorstand scheidet aus, wer
1. zurücktritt,
2. sich für eine Wahl zum StuPa bewirbt,
3. Mitglied des RefRats ist,
4. in einem Präsenzstudium an einer Hochschule außerhalb der Länder Berlin und Brandenburg immatrikuliert ist,
5. aus der Studierendenschaft ausscheidet.
(5) Die Mitglieder des Studentischen Wahlvorstands unterliegen dem strikten Neutralitätsgebot und sind zur gewissenhaften Erfüllung ihres Amtes verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das StuPa beschließt.
(6) Der Studentische Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in.
(7) Bei Stimmengleichheit im Wahlvorstand gibt die Stimme des*der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Stimmbezirke und Örtliche Wahlkommissionen
(1) Stimmbezirke sind die Institute bzw. Monofakultäten der Humboldt-Universität zu Berlin. Der Studenti-sche Wahlvorstand kann weitere Stimmbezirke ausweisen.
(2) Für einen Stimmbezirk kann eine Örtliche Wahlkommission gebildet werden. Diese besteht aus drei in dem Stimmbezirk Wahlberechtigten, die von dem Studentischen Wahlvorstand auf Vorschlag der Fachschaftsvertretung des Stimmbezirks gewählt werden. Es kann eine gemeinsame Örtliche Wahlkommission für mehrere Stimmbezirke gebildet werden. Für die Örtlichen Wahlkommissionen gilt § 4 Abs. 4 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 6 Aufgaben der Wahlorgane
(1) Der Studentische Wahlvorstand ist für die ord-nungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Studierendenparlaments verantwortlich. Hierbei wird er von den Organen der Studierenden-schaft sowie der Universitätsverwaltung personell und materiell unterstützt.
(2) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte, die sich nicht zur Wahl bewerben, mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beauftragen.
(3) Er hat sich mit dem Zentralen Wahlvorstand der Humboldt-Universität zu Berlin abzusprechen. Auf Antrag leistet er dem Zentralen Wahlvorstand Amtshil-fe.
(4) Die Örtlichen Wahlkommissionen haben die Auf-gabe, eine Urnenwahl in ihrem Stimmbezirk vorzube-reiten und durchzuführen. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten für sie entsprechend.
§ 7 Zuständigkeiten der Wahlorgane
(1) Der Studentische Wahlvorstand erlässt im Rahmen dieser Wahlordnung Richtlinien über die Wahlvorberei-tung und Wahldurchführung, macht die Wahl bekannt, legt die Termine und Fristen fest, fasst die erforderli-chen Beschlüsse, entscheidet über Wahlanfechtungen und nimmt die im Weiteren genannten Aufgaben wahr.
(2) Tritt während der Wahlvorbereitung ein offenkun-diger, nicht mehr behebbarer Mangel auf, aufgrund dessen die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungül-tig erklärt werden müsste, entscheidet der Studenti-sche Wahlvorstand das weitere Vorgehen. Er kann den Wahltermin und einzelne Fristen neu festlegen oder die Wahl absagen.
(3) Am Wahltag bildet der Studentische Wahlvorstand die Wahlleitung in den zentralen Wahllokalen, die Örtlichen Wahlkommissionen bilden die Wahlleitung in den Wahllokalen ihrer Stimmbezirke. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 8 Wahltermin
Die Wahl ist so zu terminieren, dass sie während der Vorlesungszeit eines Semesters durchgeführt werden kann. Finden in dem Semester mehrere Wahlen an der Universität statt, sollen diese zum gleichen Termin erfolgen.
§ 9 Wahlbekanntmachung
(1) Der Studentische Wahlvorstand macht die Wahl spätestens am 56. Kalendertag vor Wahlbeginn öf-fentlich bekannt.
(2) Die Wahlbekanntmachung enthält neben der Mit-teilung der Termine und Fristen folgende Angaben:
1. Gegenstand und Art der Wahl,
2. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
3. Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis,
4. Einspruchsrecht gegen das Wahlverzeichnis,
5. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge,
6. Veröffentlichung der Wahlvorschläge,
7. Modalitäten der Stimmabgabe.
Orte und Öffnungszeiten der Wahllokale werden ge-sondert mitgeteilt.
§10 Wahlverzeichnis
(1) Der Studentische Wahlvorstand beantragt die Aufstellung einer nach Stimmbezirken gegliederten Liste aller Wahlberechtigten (Wahlverzeichnis) bei der zuständigen Universitätsverwaltung. Es enthält Vor- und Familiennamen sowie Matrikelnummer der Wahlberechtigten. Ist bei der Universität ein gelebter Name registriert, so ist dieser zu verwenden. Das Wahlverzeichnis soll eine laufende Nummer enthalten.
(2) Das Wahlverzeichnis ist zwei Wochen auszulegen. Während dieser Frist kann jede*r Wahlberechtigte schriftlich oder persönlich beim Studentischen Wahlvorstand Einspruch gegen das Wahlverzeichnis einlegen. Der Studentische Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch und nimmt notwendige Berichtigungen vor.
(3) Das Wahlverzeichnis wird spätestens drei Tage vor Wahlbeginn geschlossen. Während der Wahl kann der Studentische Wahlvorstand Nachträge oder Streichungen nur in begründeten Ausnahmefällen vornehmen.
§11 Wahlvorschläge
(1) Die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen endet am 30. Tag vor Wahlbeginn. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Wahlbewerbung nicht mehr zurückgezogen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag muss mindestens drei Bewerber*innen enthalten. Jede*r Bewerber*in kann sich zur Wahl nur auf einem Wahlvorschlag bewerben. Die Reihenfolge der Bewerber*innen (Listenplatz) ist anzugeben.
(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent berücksichtigt werden. Einem Wahlvorschlag müssen zu mindestens einem Drittel Frauen, trans* und intergeschlechtliche Personen angehören. Jede Liste muss die Einhaltung der Anforderung nach Satz 2 durch Erklärung bestätigen. Eine weitergehende Kontrolle findet nicht statt.
(4) Wahlvorschläge können mit einem Kennwort von höchstens 40 Anschlägen versehen werden. Alle weiteren Anschläge werden ersatzlos gestrichen. Das Kennwort darf keine rechtswidrigen oder zu Verwechslungen führenden Begriffe enthalten. Erfüllt ein Kennwort diese Voraussetzungen nicht, wird es ganz oder teilweise ersatzlos gestrichen. Verwechslungsgefahr besteht in der Regel nicht für Gattungsbegriffe. Der Studentische Wahlvorstand soll zuvor auf eine Korrektur hinwirken.
(5) Über die Behauptung mehrerer Listen, dasselbe oder ein zum Verwechseln ähnliches Kennwort führen zu dürfen, entscheidet der Studentische Wahlvorstand nach Anhörung der Beteiligten. Er hat die Liste unter dem streitigen Kennwort zuzulassen, die ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Namensführung geltend machen kann. Ein solches ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auf einer Liste die Anzahl der Bewerber*innen überwiegt, die bereits in Vorjahren unter dem Kennwort angetreten sind. Lässt sich kein überwiegendes berechtigtes Interesse feststellen, entscheidet das Los.
(6) Wahlvorschläge sind nur auf Formblättern zulässig, die vom Studentischen Wahlvorstand herausgegeben werden. Sie sind bei ihm einzureichen und müssen folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname,
- Studienfach,
- Matrikelnummer,
- Anschrift,
- persönliche von der Universität vergebene E-Mail-Adresse.
Die Verwendung des der Universität bekannten gelebten Namens ist zulässig. Jede*r Bewerber*in muss ihre*seine Zustimmung durch eigenhändige Unterschrift erklären. Jede Liste soll aus ihrer Mitte eine Kontaktperson benennen, die eine Telefonnummer angeben soll.
(7) Abweichend von § 32 wahrt die Einreichung des Wahlvorschlags als Scan nur die Frist, jedoch nicht die Schriftform. Das schriftliche Original muss innerhalb von vier Werktagen nachgereicht werden.
(8) Jede Liste kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Es wird vermutet, dass eine Liste mehrere Wahlvorschläge eingereicht hat, wenn diese aufgrund ihrer Selbstdarstellung, ihrer Namensgebung oder der Zugehörigkeit zu der gleichen bundes- oder landesweiten Listenverbindung eine gemeinsame Herkunft erkennen lassen. Der Studentische Wahlvorstand soll auf eine Korrektur hinwirken.
(9) Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Studentische Wahlvorstand weitere personenbezogene Daten gemäß § 6 Abs. 2 BerlHG erheben oder Stellen der Universität, die über solche Daten verfügen, zur Mitarbeit heranziehen.
§12 Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Der Studentische Wahlvorstand beschließt über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge. Vorschläge, die den Vorschriften des § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 nicht entsprechen, sind unzulässig. Sind die Vorschriften nur hinsichtlich einzelner Bewerber*innen nicht erfüllt, werden diese auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Über ablehnende Entscheidungen ist die Kontaktperson der Liste unverzüglich zu informieren.
(2) Über die Reihenfolge der Wahlvorschläge (Listennummer) entscheidet das von der*m Vorsitzenden des Studentischen Wahlvorstands gezogene Los.
(3) Der Studentische Wahlvorstand macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit Namen und Studienfach der Bewerber*innen bekannt.
(4) Gegen die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags kann jede*r Wahlberechtigte innerhalb von vier Werktagen nach Bekanntmachung schriftlich Einspruch beim Studentischen Wahlvorstand einlegen, der über den Einspruch entscheidet.
§13 Stimmzettel
Auf den Stimmzetteln sind die zugelassenen Wahlvorschläge nach der Listennummer sortiert aufzuführen. Der Stimmzettel enthält die Listennummer, das Kennwort, sowie Studienfach und Namen der Bewerber*innen gemäß § 2 Abs. 3 HWGVO.
§14 Urnenwahl
(1) Der Studentische Wahlvorstand richtet zentrale Wahllokale ein. Die Örtlichen Wahlkommissionen richten in ihren Stimmbezirken Wahllokale ein. In Wahllokalen ist jede Wahlwerbung untersagt.
(2) Die Wahlleitung hat zu sichern, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und sich in jeder Wahlkabine nicht mehr als ein*e Wähler*in aufhält. Sie übt im Wahllokal das Hausrecht im Auftrag des*r Präsidenten*in der Humboldt-Universität zu Berlin aus. Während der Wahlhandlung muss durchgängig eine Person der Wahlleitung und eine für die Protokollführung anwesend sein.
(3) Beim Betreten des Wahllokals legt der*die Wähler*in einen mit einem Lichtbild versehenen Studierendenausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis vor. Wer bei der Universität mit einem gelebten Namen registriert ist, legt einen dgti-Ergänzungsausweis vor. Die Protokollführung stellt den Namen des*r Wähler*in im Wahlverzeichnis fest und händigt ihr*m den Stimmzettel aus. Dieser ist von dem*r Wähler*in in der Wahlkabine zu kennzeichnen, mit der unbeschrifteten Seite nach außen zu falten und anschließend in die Wahlurne zu werfen. Die Stimmabgabe wird im Wahlverzeichnis vermerkt.
(4) Der Studentische Wahlvorstand trifft Maßnahmen, um eine mehrfache Stimmabgabe in verschiedenen Wahllokalen zu verhindern.
(5) Über die Wahlhandlung ist je Wahllokal ein Protokoll zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
- Beginn und Ende der Wahlhandlung,
- Mitglieder der Wahlleitung und ihre jeweilige Anwesenheitszeiten,
- Zahl der Wahlberechtigten,
- Zahl der abgegebenen Stimmen,
- Zahl der ungültigen Stimmen,
- Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der auf die einzelnen Listen und Bewerber*innen entfallenden Stimmen,
- besondere Vorkommnisse.
§15 Briefwahl
(1) Wahlberechtigte können bis zum 14. Tag vor Wahlbeginn die Wahlunterlagen beim Studentischen Wahlvorstand schriftlich oder per E-Mail über den von der Universität vergebenen persönlichen E-Mail-Account anfordern. Der*m Wahlberechtigten werden die Wahlunterlagen persönlich ausgehändigt oder an die von ihr*m angegebene Adresse zugesandt. Die Versendung erfolgt spätestens am 12. Tag vor Wahlbeginn. Die Ausgabe eines Wahlscheins wird im Wahlverzeichnis vermerkt.
(2) Briefwahlunterlagen sind
- der Wahlschein,
- der Stimmzettel,
- der Stimmzettelumschlag,
- der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen).
(3) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag, klebt diesen zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlschein muss der*die Wähler*in durch eigenhändige Unterschrift versichern, dass er*sie den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat.
(4) Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung beim Studentischen Wahlvorstand eingegangen sein oder während der Wahlhandlung bei einer zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
(5) Gegen Abgabe des Wahlscheins kann an der Urnenwahl teilgenommen werden.
§16 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt die Wahlleitung die abgegebenen Stimmen aus. Die Stimmzettel und Wahlprotokolle (§ 14 Abs. 5) werden dem Studentischen Wahlvorstand übergeben. Die Auszählung kann anstelle der Örtlichen Wahlleitung durch den Studentischen Wahlvorstand erfolgen.
(2) Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen öffentlich. Die Wahlleitung kann die Öffentlichkeit beschränken und einzelne Personen ausschließen, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
(3) Die Feststellung des Wahlergebnisses umfasst mindestens Angaben über:
1. Die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
4. die Zahl der auf die einzelnen Listen und Bewerber*innen entfallenden Stimmen,
5. die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze,
6. welche Bewerber*innen gewählt sind.
§17 Gültigkeit des Stimmzettels
Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn
- er nicht gekennzeichnet ist,
- er nicht amtlich hergestellt ist,
- der Wille des*r Wählers*in nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
- er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- im Falle des § 2 Abs. 2 mehr Stimmen abgegeben wurden, als dem*r Wähler*in zustehen oder er Stimmenhäufungen enthält,
- ein Wahlbrief nicht den Wahlschein mit der erforderlichen Versicherung des*r Wähler*in enthält,
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist.
§18 Wahlanfechtung
(1) Jede*r Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb von vier Werktagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses anfechten. Der Einspruch ist beim Studentischen Wahlvorstand schriftlich einzulegen und zu begründen.
(2) Der Einspruch ist nicht zulässig, wenn mit der gleichen Begründung Einspruch gegen das Wahlverzeichnis oder gegen einen Wahlvorschlag hätte erhoben werden können.
(3) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über das Wahlrecht, über die Wählbarkeit, über das Wahlverfahren oder über die Feststellung des Wahlergebnisses verletzt wurden, es sei denn, der Verstoß war nicht geeignet, die Mandatsverteilung zu ändern.
(4) Ist der Einspruch begründet, so erklärt der Studentische Wahlvorstand, gegebenenfalls im Benehmen mit der zuständigen Örtlichen Wahlkommission, die Wahl ganz oder teilweise für ungültig. Ist lediglich die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so wird es vom Wahlvorstand berichtigt. Über die ablehnende Entscheidung erteilt der Studentische Wahlvorstand einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
§19 Wiederholungswahl
(1) Ist eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung unverzüglich zu wiederholen.
(2) Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der ursprünglichen Wahl das Semester noch nicht abgelaufen ist, auf Grund desselben Wahlverzeichnisses wie für die ursprüngliche Wahl statt, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 18 Änderungen vorschreibt. Personen, die zwischenzeitlich die Wahlberechtigung verloren haben, sind aus den Wahlvorschlägen und aus dem Wahlverzeichnis zu streichen.
§20 Nachwahl
(1) Sind nicht alle zu vergebenden Mandate besetzt, so findet auf Antrag einer*s Wahlberechtigten eine Nachwahl statt. Dem Antrag ist ein Wahlvorschlag nach den Vorschriften des § 11 beizufügen.
(2) Anträge zur Durchführung von Nachwahlen können bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen nach Vorlesungsbeginn des auf die Wahl folgenden Semesters beim Studentischen Wahlvorstand gestellt werden.
(3) Personen, die bereits als Mitglied oder Stellvertreter*in gewählt wurden, können nicht erneut kandidieren, es sei denn, sie legen ihr Mandat nieder. Im Übrigen findet die Nachwahl nach den ordentlichen Vorschriften statt.
§21 Stellvertretung
Ist ein StuPa-Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, kann es sich durch eine*n Stellvertreter*in des Wahlvorschlags gemäß den Grundsätzen nach § 2 Abs. 2 vertreten lassen.
§22 Mandatsnachfolge
(1) Aus dem Studierendenparlament scheidet aus, wer
1. die Wählbarkeit verliert,
2. ihr*sein Mandat niederlegt,
3. ihr*sein Mandat verliert.
Ein Ausscheiden nach Satz 1 stellt der Studentische Wahlvorstand fest.
(2) Die Mandatsniederlegung ist dem Studentischen Wahlvorstand schriftlich zu erklären.
(3) Das Mandat verliert, wer bei drei Sitzungen des StuPa unentschuldigt fehlt und von dem StuPa-Präsidium auf diese Regelung hingewiesen wurde. Entschuldigungen können bis zu einer Woche nach der Sitzung an das Präsidium eingereicht werden.
(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds tritt ein*e Nachfolger*in aus dem Wahlvorschlag gemäß den Grundsätzen nach § 2 Abs. 2. Der Wahlvorstand setzt den*die Nachfolger*in hiervon schriftlich in Kenntnis.
Abschnitt II. Wahlen im Studierendenparlament
§ 23 Grundsätze
(1) Über jede*n Kandidat*in wird unabhängig von der Zahl der zur Wahl stehenden Personen einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Sollte keine Person die nötige Stimmenzahl erreichen, ist niemand gewählt.
(2) Sind in ein Amt mehrere Personen zu wählen, gilt Abs. 1 entsprechend. Das Amt wird mit den Personen besetzt, die die meisten Stimmen, mindestens aber mehr Ja- als Nein- Stimmen erhalten.
(3) Alle Wahlen finden geheim statt.
§ 24 Wahlbekanntmachung
(1) Wahlen sind 18 Tage vor der Sitzung vom StuPa-Präsidium bekanntzumachen, außer ein Amt wird erst nachträglich unvorhergesehen frei.
(2) Ist eine Wahlbekanntmachung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, kann auf Antrag des RefRats oder von sechs StuPa-Mitgliedern eine vorläufige Wahl durchgeführt werden. Der*die vorläufig Gewählte ist in der folgenden Sitzung durch Beschluss zu bestätigen. Wird er*sie nicht bestätigt, gilt Satz 1.
§ 25 Kandidatur
Wahlvorschläge können formlos bis zum Beginn der Wahl gemacht werden. Die Kandidatur muss angenommen werden. Die Wählbarkeit ist der Sitzungsleitung durch Vorlage des Studierendenausweises nachzuweisen.
§ 26 Wahlausschuss
(1) Für die Durchführung der Wahl bestimmt die Sitzungsleitung einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Studierendenschaft, die nicht selbst kandidieren.
(2) Gegen die Feststellung des Ergebnisses kann nur unmittelbar Einspruch gegenüber der Sitzungsleitung erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Studentische Wahlvorstand, soweit es sich nicht um dessen Wahl handelt. In diesem Fall entscheidet das StuPa-Präsidium.
§ 27 Nachfolge
Scheidet eine Person aus ihrem Amt aus und rückt kein*e Stellvertreter*in nach, wird unverzüglich ein*e Nachfolger*in gewählt.
§ 28 Besondere Referate
Der RefRat beruft entsprechend der Frist nach § 23 die Vollversammlung der Gruppe ein, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft über den Wahlvorschlag für ein besonderes Referat beschließt.
§ 29 Sprecher*in
Den Wahlvorschlag für die Wahl des*r Sprecher*in des RefRats und den*die Stellvertreter*in beschließt der RefRat. Die Vorschrift des § 24 gilt nicht.
Abschnitt III. Schlussbestimmungen
§30 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die nach dieser Ordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen elektronisch im Internet über die Webseite des Studentischen Wahlvorstandes oder über die des StuPa-Präsidiums.
(2) Beschlüsse und Festlegungen des Studentischen Wahlvorstandes werden veröffentlicht, soweit berechtigte Interessen dem nicht entgegenstehen.
§31 Fristen
(1) Fristen enden jeweils am letzten Tag um 15 Uhr. Endet eine Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag, bei rückläufiger Fristberechnung der vorhergehende Werktag maßgebend.
(2) Als Werktage im Sinne dieser Ordnung gelten alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.
(3) Fristen werden nur durch die akademischen Weihnachtsferien gehemmt.
§32 Formvorschriften
Soweit diese Ordnung Schriftform verlangt, genügt eine über den von der Universität vergebenen persönlichen E-Mail-Account versandte elektronische Kopie (Scan).
§33 Rechtsbehelfe
Einsprüchen gegen Entscheidungen eines Wahlorgans kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§34 Ersatzzuständigkeit
Ist ein Studentischer Wahlvorstand nicht im Amt, entscheidet das StuPa-Präsidium in den Fällen des § 22 und § 26 Abs. 2. Handelt es sich im Falle des Satzes 1 um die Wahl des Präsidiums, entscheidet das StuPa über Einsprüche.
§35 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(1) Unterlagen der Wahl zum Studierendenparlament werden bis zum Ende des Semesters, in dem die Wahl stattgefunden hat, aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet, außer es ist ein Rechtsstreit anhängig. In diesem Fall werden die Wahlunterlagen nach Rechtskraft der Entscheidung vernichtet.
(2) Abs. 1 findet auf Wahlen nach Abschnitt II mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Aufbewahrungsfrist nach der auf die Wahl folgenden Sitzung des StuPa endet.
§36 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
Beschluss des 32. StudentInnenparlamentes am 06. Mai 2025.