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Personalrats-Telegramm Nr. 55 - 18.02.2022 - Covid-19 Krankschreibungen

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Liebe Kolleg:innen,

 

um etwas Licht in das Dunkel bzw. Grau der derzeitigen Regeln für Covid-19-bedingte Krankschreibungen, Isolationen und Quarantäne zu bringen, haben wir uns mit der Personalabteilung in Verbindung gesetzt und möchten Ihnen auf diesem Wege die aktuellen Regelungen anhand einiger Fallsituationen aufzeigen:

 

  1. Beschäftigte:r ist positiv getestet und aufgrund von Symptomen arbeitsunfähig

 

Eine Meldung wegen der Erkrankung sowie deren voraussichtliche Dauer muss unverzüglich (spätestens zu Beginn der Kernzeit bzw. vor Beginn der vereinbarten Arbeitszeit) bei Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten erfolgen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, sind Sie zusätzlich verpflichtet, spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer Ihrer Dienststelle vorzulegen. Sie erhalten Fortzahlung des Entgelts nach dem EntgFG. Die Auszahlung übernimmt die Humboldt-Universität zu Berlin.

 

  1. Beschäftigte:r ist positiv getestet, aber nicht arbeitsunfähig

 

Der/Die Beschäftigte begibt sich bereits nach einem positiven PCR- oder Schnelltest eines Testzentrums in Isolation und meldet dies den Vorgesetzten.

 

Eine Anordnung der Isolation ist als Nachweis vorzulegen. Sofern die Beschäftigten keine Anordnung des Gesundheitsamtes erhalten, was derzeit scheinbar die Regel ist, ist das positive Testergebnis als Nachweis vorzulegen.

 

Die Quarantäne dauert derzeit 10 Tage, beginnend ab dem Tag des positiven Testes. Mit einem negativen Schnelltest eines Testzentrums kann die Quarantäne auf 7 Tage verkürzt werden. Ein Test nach Ablauf der 10-tägigen Quarantäne ist nicht erforderlich, wird aber von der Universität empfohlen. Dazu können die an der Universität eingerichteten Testzentren genutzt werden.

 

Es wird versucht, den Beschäftigten Tätigkeiten im Homeoffice zu übertragen; die Beschäftigten sind verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, erhält der Beschäftigte eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Auszahlung übernimmt die Humboldt-Universität zu Berlin.

 

  1. Ein Kind oder eine enge Kontaktperson ist positiv getestet

 

Ist das Kind oder an anderer Haushaltsangehöriger positiv getestet, kann für die Beschäftigten als Kontaktperson ggf. eine Quarantänepflicht bestehen.

 

Von dieser Quarantänepflicht sind symptomlose Personen ausgenommen, die:

 

  • vollständig geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben,
  • vollständig geimpft sind und deren letzte Impfung weniger als drei Monate zurückliegt,
  • nach einer Covid-19-Erkrankung, die nicht mehr als drei Monate zurückliegt, genesen sind,
  • nach einer Covid-19-Erkrankung eine Impfung erhalten haben, die nicht mehr als drei Monate zurückliegt und
  • vollständig geimpft sind und für welche die Ständige Impfkommission keine Empfehlung zur Auffrischungsimpfung ausgesprochen hat.

 

Eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes ist als Nachweis vorzulegen. Liegt eine solche nicht vor, muss der Impf- bzw. Genesenenstatus nachgewiesen werden, um Anspruch auf Freistellung unter Zahlung der Entschädigung nach dem IfSG zu haben.

 

  1. Kind des Beschäftigten ist positiv getestet

 

Ist das Kind krank und bedarf der Betreuung, können die Kinderkrankentage nach § 45 SGB V in Anspruch genommen werden. Es gilt das übliche Verfahren bei einem kranken Kind. Der Freistellungsanspruch ist Covid-19-bedingt noch bis 31.12.2022 auf 30 Tage pro Kind, höchstens 65 Tage, bei Alleinerziehenden auf 60 bzw. 130 Tage erweitert worden.

 

Der Freistellungsanspruch besteht für Kinder unter 12 Jahren oder für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder, wenn keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

 

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten für diese Zeit Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

 

Ist das Kind positiv getestet aber nicht krank, bedarf aber der Beaufsichtigung, besteht ebenfalls noch bis zum 19.03.2022 der oben geschilderte Freistellungs- und ggf. Krankengeldanspruch. Alternativ kann bis zum 19.03.2022 auch ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG bestehen. Allerdings beträgt der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG nur 67% des Entgeltausfalls, das Kinderkrankengeld dagegen 90 %.

 

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