BMT-G-O, Geltungsbereich
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
| a) | Arbeiter in Gaststätten und Hotels, |
| b) | ... |
| c) | Arbeiter, die ausschließlich in forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben, Weinbaubetrieben, Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, |
| d) | ... |
| e) | Notstands-, Pflicht- und Fürsorgearbeiter, |
| f) | Erwerbsbeschränkte, die in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten beschäftigt sind, |
| g) | Auszubildende im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende, Volontäre und Praktikanten, |
| h) | arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung für Angestellte gilt, |
| i) | ... |
| k) | Arbeiter der Sparkassen. |
(2) Arbeiter in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagemäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern gelten nicht als Arbeiter in forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben.