Humboldt-Universität zu Berlin - Schwerbehindertenvertretung

Verfahren bei Eingang von Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderung

Wenn Sie eine Stelle ausgeschrieben haben und Bewerbungen eintreffen, unternehmen Sie bitte folgende Schritte:

 


 

1. Prüfung
Bitte prüfen Sie alle eingehenden Bewerbungen darauf, ob eine Schwerbehinderung, eine Gleichstellung oder ein Hinweis auf eine Behinderung vorliegt. Personen mit Schwerbehinderung sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder mit einem GdB von mindestens 30 und erfolgter Gleichstellung.
Ergibt die Prüfung eine Schwerbehinderung, eine Gleichstellung oder einen Hinweis auf eine Behinderung, informieren Sie bitte unverzüglich die Schwerbehindertenvertretung und den zuständigen Personalrat (Schritt 2).

Hinweis bei Bewerbung von Menschen mit Behinderung aus dem Ausland
Bewerber*innen aus dem Ausland erfüllen häufig nicht die Voraussetzungen, eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach deutschem Recht feststellen zu lassen. Bewerber*innen sind daher grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie in ihrer Bewerbung auf eine Behinderung hinweisen und die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.

 


 

2. Information
Unmittelbar nach dem Eingang einer Bewerbung einer Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung bzw. eines entsprechenden Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit müssen Sie die Schwerbehindertenvertretung und den zuständigen Personalrat unterrichten. Senden Sie dazu bitte das ausgefüllte Formular, die Ausschreibung und die Bewerbung per E-Mail an:

 

Hinweis zur Betreffzeile bei E-Mails
Bitte geben Sie im Betreff stets die Kennziffer und den Verfahrensschritt an. Dadurch kann Ihr Anliegen schneller zugeordnet und bearbeitet werden.

AN/081/25 – Eingang Bewerbung Schwerbehinderung
AN/081/25 – Antrag auf Nichteinladung
AN/081/25 – Einladung zu Vorstellungsgesprächen
AN/081/25 – Antrag auf Einstellung
AN/081/25 – Nachfrage

 


 

3. Bereitstellung

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsicht in alle entscheidungsrelevanten Unterlagen des Auswahlverfahrens. Bitte stellen Sie die Unterlagen zum Verfahren möglichst frühzeitig in einer HU-Box mit Leserechten für schwerbehindertenvertretung@hu-berlin.de zur Verfügung und ergänzen Sie diese im weiteren Verlauf des Verfahrens. Hierzu gehören insbesondere:
  • die Stellenausschreibung,
  • alle Bewerbungsunterlagen der zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber*innen,
  • alle ausgefüllten Formulare „Eingang Bewerbung Mensch mit Schwerbehinderung“,
  • die Übersicht aller eingegangenen Bewerbungen,
  • die Terminübersicht der Vorstellungsgespräche,
  • gegebenenfalls Gesprächsleitfäden, Bewertungsbögen oder Aufgabenstellungen für das Vorstellungsgespräch,
  • gegebenenfalls von Bewerber*innen im Auswahlverfahren angefertigte Arbeitsproben oder Bearbeitungsergebnisse.
Vielen Dank!

 


 

4. Einladung
Bitte laden Sie die SBV möglichst frühzeitig, spätestens jedoch sieben Tage vor dem ersten Vorstellungsgespräch, zu allen Bewerbungsgesprächen des Stellenbesetzungsverfahrens ein. Leider kann die SBV aus Kapazitätsgründen nicht an allen Gesprächen teilnehmen. Für ein rechtssicheres Verfahren ist es jedoch wichtig, dass der SBV nachweislich die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben wurde. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 


Sonderfall: Antrag auf Nichteinladung 
Sollte eine Bewerber*in mit Schwerbehinderung aus Ihrer Sicht für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fachlich nicht geeignet sein, können Sie ausnahmsweise einen Antrag auf Nichteinladung stellen. Bitte beachten Sie die enge Auslegung der Einladungspflicht: Nur wenn eine Einstellung der Person auf die ausgeschriebene Stelle aufgrund einer fehlenden zwingenden Anforderung – beispielsweise eines erforderlichen wissenschaftlichen Hochschulabschlusses – nicht möglich wäre, selbst wenn sie das weitere Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen würde, kann von der Einladungspflicht abgesehen werden.

Begründen Sie Ihren Antrag bitte auf dem Formular und beachten Sie die Hinweise zur Betreffzeile bei E-Mails. Vielen Dank!

Warum gibt es die Einladungspflicht?
Die Einladungspflicht nach § 165 SGB IX ist ein gesetzlicher Nachteilsausgleich für die strukturell schlechteren Chancen schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt. Öffentlichen Arbeitgebern kommt dabei eine besondere Verantwortung zu. 
Für die Einladungspflicht ist deshalb nicht entscheidend, ob eine Einladung angesichts der verwarteten Chancen im weiteren Auswahlverfahren als sinnvoll angesehen wird. Auch wenn andere Bewerberinnen besser qualifiziert erscheinen oder nur geringe Aussichten auf eine spätere Einstellung gesehen werden, soll die Einladung Bewerberinnen mit Schwerbehinderung gerade die Möglichkeit geben, sich persönlich vorzustellen und ihre Eignung im Auswahlverfahren unter Beweis zu stellen.


 

5. Einstellung
Wenn Sie das Auswahlverfahren beendet haben und einen Antrag auf Einstellung stellen, senden Sie der SBV bitte den Antrag zur Unterschrift und die Einstellungsbegründung verschlüsselt per E-Mail zu. Weitere Unterlagen können Sie gerne über die HU-Box bereitstellen.

Anforderungen an die Einstellungsbegründung

  • Bitte stellen Sie jede zum Vorstellungsgespräch eingeladene Person in einem gesonderten Abschnitt dar.
  • Würdigen Sie alle eingeladenen Personen anhand derselben Anforderungen der Stellenausschreibung und in vergleichbarem Umfang.
  • Bitte begründen Sie die Reihenfolge der Bewerber*innen, soweit diese für eine Einstellung in Betracht kommen. Die Begründung sollte jeweils erkennen lassen, weshalb die betreffende Person gegenüber der höher gereihten Person zurücktritt.
  • Die Reihung und die Auswahlentscheidung sollten für die SBV auch dann nachvollziehbar sein, wenn sie nicht an den Bewerbungsgesprächen teilnehmen konnte.

 

DOWNLOAD: Formular Eingang Bewerbung Menschen mit Schwerbehinderung